Stand 2025
1. Allgemeines
1.1 Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
1.2 Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers ausgeführt. Entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Es ist dabei unerheblich, welche Bedingungen zuletzt und ordnungsgemäß zugestellt wurden. Individuelle Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Vom Auftragnehmer stillschweigend, auch mehrfach, geübte Nachsicht gilt nicht als Änderung der jeweiligen Bedingungen.
2. Angebots‑ und Entwurfsunterlagen
2.1 Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder sonstige Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Zustimmung gilt nur, wenn sie schriftlich erteilt wurde. Bei Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche Unterlagen umgehend an uns zurückzugeben.
2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2.3 Bei der Erstellung einer Planung oder eines Angebots handelt es sich um eine kostenpflichtige Leistung, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Leistung wird nach Übersendung der Unterlagen an den Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Leistungsumfang für eine Angebotserstellung beinhaltet in der Regel Lohn- und Kfz-Kosten für eine eventuell beauftragte Vor‑Ort‑Besichtigung, Lohnkosten für eine Planung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten für Medienerstellung. Im Falle einer Beauftragung des Angebots werden dem Auftraggeber diese Leistungen wieder gutgeschrieben. Alle Abweichungen hiervon müssen vor Auftragsvergabe schriftlich fixiert werden.
2.4 Bei Angeboten im Rahmen unserer Online‑Beratung handelt es sich um Kostenschätzungen bzw. Richtpreisangebote. Diese werden auf Grundlage der vorab online übermittelten Daten des Auftraggebers erstellt und geben die ungefähr zu erwartenden Kosten des Projektes wieder. Kostenschätzungen und Richtpreisangebote im Rahmen einer Online‑Beratung sind unverbindliche Leistungen und werden nicht in Rechnung gestellt. Sollte im weiteren Auftragsverlauf eine kostenpflichtige Planungs‑ oder Angebotsleistung erforderlich werden, wird der Auftraggeber hierüber gesondert vor Leistungsbeginn informiert.
2.5 Bei allen Leistungen ohne vorheriges schriftliches Angebot kommt ein Dienstleistungsvertrag für eine Diagnose zustande.
2.5.1 Eine Diagnose wird definiert als die Analyse und Feststellung des Zustands oder Problems im Zusammenhang mit einem Produkt, einer Anlage oder einem System.
2.5.2 Der Monteur entscheidet eigenständig, ob er lediglich die Diagnose durchführt oder ob er direkt Reparaturmaßnahmen ergreifen kann, um das identifizierte Problem zu beheben. Diese Entscheidung wird basierend auf der Art des Problems, der Komplexität der Reparatur und den vorhandenen Ressourcen getroffen. Sollten Sie nur die Diagnose wünschen und keine Reparatur, ist dies explizit bei der Auftragserteilung anzugeben.
2.5.3 Wir übernehmen keine Garantie für eine korrekte oder vollständige Diagnose oder eine erfolgreiche Reparatur im Rahmen des Dienstleistungsvertrags für eine Diagnose. Eine Diagnose basiert auf den Informationen und Kenntnissen, die zum Zeitpunkt der Analyse verfügbar sind. Obwohl wir angemessene Sorgfalt und Fachkenntnis anwenden, können wir nicht garantieren, dass alle Probleme identifiziert werden oder unsere Diagnose fehlerfrei ist.
2.5.4 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass die Diagnose seinen Anforderungen und Erwartungen entspricht. Möchte der Kunde eine Garantie für eine korrekte oder vollständige Diagnose oder eine erfolgreiche Reparatur, muss ein separates schriftliches Angebot angefordert werden, das die spezifischen Bedingungen und Kosten enthält.
2.5.5 Wir haften nicht für etwaige Schäden, Verluste oder Folgen, die sich aus einer fehlerhaften Diagnose oder einer nicht erfolgreichen Reparatur ergeben, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens unseres Unternehmens vorliegt.
2.5.6 Die Kosten für die Diagnose und gegebenenfalls die Reparatur richten sich nach § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
3. Preise
3.1 Für die vom Auftraggeber angeordneten Über‑, Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die gesetzlichen Zuschläge berechnet. Ausgenommen hiervon sind Wartungsvertragskunden; hier gilt der jeweils gültige Wartungsvertrag.
3.2 Alle Preise in unseren AGB werden in Euro (EUR) angegeben und verstehen sich als Nettopreise. „Netto“ bedeutet, dass die angegebenen Preise keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) oder andere Steuern oder Abgaben enthalten. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware, Leistungen oder das Werk mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht wird.
3.3 Wartungsvertragspauschalen beinhalten immer die jährliche Wartung sowie den dazugehörigen Störungsdienst für zwölf Monate ab der zuletzt durchgeführten Wartung. Sollte der Vertrag vor Ausführung der Wartung gekündigt werden, ist der Anteil der Stördienstbereitstellung dennoch vollumfänglich zu begleichen.
3.4 Termine für Kundendiensteinsätze können kostenfrei bis 72 Std. vor Terminbeginn abgesagt werden. Bei kurzfristigen Terminabsagen (< 72 Std.) ist die Neuterminierung kostenpflichtig.
3.5 Abgeschlossene Wartungsverträge unterliegen einer jährlichen Preisanpassung. Die Preisanpassung kann jährlich bis zu 2,9 % betragen.
3.6 Fahrtzeiten und Kfz-Pauschalen
Alle verrechneten Fahrtzeiten und Kfz-Pauschalen werden in einer Anfahrtspauschale zusammengefasst. Die Anfahrtspauschale beinhaltet Lohnkosten von bis zu zwei Mitarbeitern je Kfz sowie die An‑ und Abfahrt vom Firmenstandort zum Leistungsort inkl. Benzin, Fahrzeugverschleiß und Instandhaltung. Anfahrtspauschalen werden auch im Notdienst bei Wartungsvertragskunden verrechnet, allerdings ohne die gesetzlichen Zuschläge. Die Anfahrtspauschalen gelten für folgende Entfernungen (einfache Wegstrecke, kürzester Weg):
* Zone 1: bis ca. 10 km
* Zone 2: bis ca. 18 km
* Zone 3: bis ca. 26 km
* Zone 4: bis ca. 40 km
* Zone 5: ab 40 km
* Anfahrtspauschale Zone 1: 52,36 EUR
* Anfahrtspauschale Zone 2: 88,65 EUR
* Anfahrtspauschale Zone 3: 136,50 EUR
* Anfahrtspauschale Zone 4: 185,50 EUR
* Anfahrtspauschale Zone 5: 215,60 EUR zzgl. 0,90 EUR je weiteren gefahrenen km außerhalb der Pauschale
3.7 Gemeinkosten
Gemeinkosten beinhalten sämtliche Nebenkosten des Auftrags wie z. B. Vorfrachten (Materialbestellung), Terminierung, Versicherungen, Material‑ und Werkzeugtransporte, Auf‑ und Abrüsten der Baustelle, Hygienemaßnahmen, Desinfektion der Arbeitsmaterialien sowie – sofern nicht gesondert ausgewiesen – sämtliche Kommunikation mit dem Auftraggeber, das fachgerechte Abdecken der Arbeitsstelle und das besenreine Verlassen. Bei einem Nettobetrag bis 500 EUR betragen die Gemeinkosten pauschal 14,50 EUR. Bei einem Nettobetrag ab 500 EUR betragen die Gemeinkosten 5 % des Nettobetrags.
3.8 Einsatzpauschale im Notdienst für Anfahrt am selben Tag ohne bestehenden Wartungsvertrag
Bei Nicht‑Wartungsvertragskunden wird für den Einsatz am selben Tag eine zusätzliche Einsatzpauschale von 49,50 EUR für Terminierung und Auftragsanlage verrechnet. Die Arbeitszeit wird außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge berechnet.
3.9 Verrechnungssatz für die Montage von bauseitig gestelltem Material
– SHK-Monteur: 17,26 EUR / AW
3.10 Arbeitswerte für Störungsbeseitigungen und reguläre Aufträge ohne Fremdmaterial
Ein Arbeitswert (AW) entspricht 7 Minuten.
* SHK‑Meister = 13,60 EUR / AW
* SHK‑Techniker = 9,83 EUR / AW
* SHK‑Kundendienstmonteur = 9,85 EUR / AW
* SHK‑A‑Monteur = 9,63 EUR / AW
* SHK‑B‑Monteur = 8,60 EUR / AW
* SHK‑C‑Monteur = 8,00 EUR / AW
* SHK‑Helfer/Azubi = 4,70 EUR / AW
3.11 Sollten Sie besondere Wünsche bezüglich der Rechnungslegung haben, teilen Sie uns diese bitte bei Auftragsvergabe mit. Für nachträgliche Rechnungsumschreibungen werden 50 EUR Bearbeitungsgebühr erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Auftraggeber zahlt spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, sofern im Einzelvertrag bzw. in der Rechnung kein längeres Zahlungsziel vereinbart ist.
4.2 Bei Zahlung durch Scheck oder Lastschriftverfahren erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Erst nach Gutschrift/Einlösung durch die bezogene Bank gilt die Zahlung als erfolgt.
4.3 Wechselzahlungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert.
4.4 Sämtliche Kosten der Zahlungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, ebenso die Kosten bei Nichteinlösung von Zahlungsmitteln.
4.5
* 50 % der Rechnungssumme bei Arbeitsbeginn
* 40 % der Rechnungssumme nach Auftragsfortschritt
* 10 % Restbetrag bei Inbetriebnahme der Anlage
Vereinbarte Skontobeträge werden nur innerhalb der Zahlungsfrist gewährt.
4.6 Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
4.7 Ein Sicherheitseinbehalt während der Gewährleistung wird nur anerkannt, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Nachträgliche unberechtigte Abzüge werden im vollen Umfang zuzüglich Verzugszinsen zurückgefordert.
4.8 Die Wärme Wimmer übermittelt im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten zur Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Darüber hinaus kann Wärme Wimmer für die Dauer der Geschäftsbeziehung die Kreditwürdigkeitsbeobachtung bei der SCHUFA beauftragen, um im Falle einer Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit eine Risikosteuerung vorzunehmen. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DS‑GVO. Übermittlungen nach lit. f DS‑GVO dürfen nur erfolgen, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen von Wärme Wimmer oder Dritter erforderlich sind und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen (§ 505a und § 506 BGB). Die SCHUFA verarbeitet die Daten und verwendet sie zum Zwecke des Scorings, um ihren Vertragspartnern im EWR und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (mit Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln) Informationen zur Kreditwürdigkeit zu geben. Weitere Informationen finden Sie im SCHUFA‑Informationsblatt und unter [www.schufa.de/datenschutz](http://www.schufa.de/datenschutz).
4.9 Wir weisen darauf hin, dass wir gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS‑GVO Daten über trotz Fälligkeit nicht beglichene Forderungen an die SCHUFA übermitteln und diese im Scoring berücksichtigen lassen können, sofern Sie nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurden (erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt) und die Forderung nicht bestritten haben. Weitere Informationen unter [www.schufa.de/datenschutz](http://www.schufa.de/datenschutz).
5. Liefer- und Montagezeiten
5.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so beginnen wir unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 48 Werktage nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, sofern die gemäß Ziffer 2.2 benötigten Unterlagen vorliegen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine etwaige Sicherheit bzw. Anzahlung eingegangen ist.
5.2 Vereinbarte Termine dürfen von Auftraggeberseite nur aus wichtigem Grund verschoben werden; dies muss spätestens 72 Std. vor Terminbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
5.3 Mehrkosten für kurzfristig abgesagte Termine trägt der Auftraggeber im vollen Umfang.
5.4 Wartungsvertragskunden werden bei Störmeldungen innerhalb von 8 Stunden nach Eingang der Störung durch unseren Notdienst angefahren. Komplette Anlagenausfälle, Wasserschäden oder verstopfte Rohrleitungen gelten als Notdienstfälle. Besteht Gefahr für Leib und Leben, verständigen Sie bitte umgehend die Feuerwehr (Tel. 112). Geringe Funktionsbeeinträchtigungen (z. B. lauwarmer Heizkörper, durchlaufende Toilettenspülung, leicht tropfender Wasserhahn) gelten nicht als Notdienst; hiervon abweichende Regelungen sind schriftlich zu fixieren.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Auftragnehmer behält sich Eigentums- und Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
6.2 Werden die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum daran an den Auftragnehmer zu übertragen.
6.3 Die Demontage und sonstige Kosten der Auftragsrückabwicklung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.4 Werden Liefergegenstände mit anderen Gegenständen fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber etwaige Forderungen oder Mieteigentum am neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen.
7. Abnahme und Gefahrenübergang
7.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
7.2 Wird die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat er Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
7.3 Gerät der Auftragnehmer mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Gleiches gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird.
7.4 Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen durch den Auftraggeber abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
7.5 Die Abnahme eines mangelfreien Werkes kann erfolgen durch mündliche oder schriftliche Übergabe an den Auftraggeber oder durch Unterschrift des Auftraggebers auf Abnahmeprotokollen bzw. Regieberichten.
8. Haftung
8.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
8.2 Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z. B. herstellungsbedingt) und solche, die auf unterschiedliche Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
9. Bundesdatenschutz
9.1 Gemäß Bundesdatenschutzgesetz werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Geschäftsbeziehung elektronisch gespeichert.
10. Gerichtsstand und Wirksamkeit
10.1 Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, sofern beide Vertragspartner Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen und zugleich Kaufmann ist.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.